


Diamant-Gesellschaft Tesch GmbH
Carl-Goerdeler-Str. 14
D-71636 Ludwigsburg

AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 06/2023)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Diamant-Gesellschaft Tesch GmbH Stand: 06/2023
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist frei bleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Dokumenten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Der Besteller darf diese Dokumente nur zum Eigenbedarf vervielfältigen und nicht an Dritte weitergeben.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung und Fracht; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt für alle Sendungen einschließlich Rücksendungen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Reparaturen sind als reine Lohnarbeiten innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
In besonderen Fällen sind wir berechtigt, von dem Besteller Sicherheitsleistung oder Vorauskasse zu verlangen.
Zahlungen sind spesenfrei an uns zu leisten. Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit. Die Geltendmachung eines weiteren darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns vor.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Angaben über Lieferzeiten sind annährend und unverbindlich.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder wir dem Besteller Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder andere Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Soweit die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Für Folgeschäden des Bestellers aus einem von uns zu vertretenden Lieferverzug haften wir nur im Falle besonderer schriftlicher Vereinbarung. Betriebsstörungen jeder Art, wie Rohstoffmangel, Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt sowie sonstige die Herstellung der bestellten Waren verzögernde oder unmöglich machende Umstände sowie nach Vertragsschluss eintretende Umstände, die die Herstellung wesentlich verteuern oder unwirtschaftlich machen, berechtigen uns zum teilweisen oder vollständigen Rücktritt vom Vertrag oder zu einem angemessenen Preisaufschlag.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 5 Abrufbestellungen
Bestellungen auf Abruf sind innerhalb des von uns bestätigten Zeitraums von dem Besteller abzunehmen. Wir sind berechtigt, nach Ablauf des von uns mitgeteilten Termins dem Besteller die noch auf Abruflager liegenden Werkzeuge nach vorheriger Ankündigung zu übersenden und zu berechnen.
§ 6 Lieferungen "auf Gutbefund"
Bei Lieferungen "auf Gutbefund" verpflichtet sich der Käufer, diese Werkzeuge unter Beachtung der vereinbarten Einsatzbedingungen zu prüfen und uns das Ergebnis mitzuteilen. Wird uns binnen der vereinbarten Frist ein Befund nicht mitgeteilt, erfolgt die Fälligkeitsstellung der Rechnung.
Wir sind jederzeit berechtigt, diese Werkzeuge zurückzufordern.
§ 7 Änderungsvorbehalt
Wir behalten uns auch ohne vorherige Benachrichtigung eine Änderung der bestellten und bestätigten Werkzeuge vor, soweit dadurch ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
§ 8 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 9 Mängelhaftung
(1) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 10 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gern. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns von dem Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo, falls zwischen Besteller und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder wird von ihm oder gegen ihn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, können wir verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsachen durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
§ 12 Beschaffung und Einkauf
(1) Die Diamant-Gesellschaft Tesch GmbH hat in einer Richtlinie sowohl ihre Verpflichtungen in Bezug auf eine verantwortungsbewusste Beschaffung als auch die sich daraus ergebenden Anforderungen an ihre Lieferanten zusammengefasst. Im Besonderen zählen dazu die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, die Bereitstellung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds, die Einhaltung von Menschenrechten, das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, die Vereinigungsfreiheit und eine angemessene Bezahlung der Belegschaft.
(2) Diese Richtlinie für verantwortungsbewusste Beschaffung gilt für alle Lieferanten, Dienstleister und deren Unterauftragnehmer. Sie ist ein fester Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen und unsere Lieferanten und Dienstleister verpflichten sich durch den Vertragsabschluss, sie einzuhalten.
(3) Die Richtlinie steht auf der Webseite www.diamanttesch.de im Bereich Unternehmen / Downloads zur Verfügung. Auf Wunsch schicken wir einen Ausdruck zu.
(4) Die Diamant-Gesellschaft Tesch GmbH arbeitet nicht zusammen mit Lieferanten, die unsere Werte bezüglich sozialer Verantwortung nicht teilen. Erfüllen Lieferanten diese Kriterien nicht oder liegen unlautere Geschäftsmethoden vor, werden diese nicht zugelassen oder scheiden aus dem Lieferantenkreis aus.
(5) Die Diamant-Gesellschaft Tesch GmbH behält sich vor, im Fall von Verdachtsmomenten oder auch stichprobenartig die Einhaltung der Anforderungen beim Lieferanten zu überprüfen.
§ 13 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.